Die Stadt Stockach ist Sitz einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft mit den selbständigen Gemeinden

Die Verwaltungsgemeinschaft wurde am 1. Oktober 1975 konstituiert und umfasst heute rund 35.000 Einwohner. 

Die Stadt Stockach erledigt für die Verwaltungsgemeinschaft folgende Aufgabenbereiche:

  • Flächennutzungsplanung
  • Baurechtsbehörde
  • Straßenverkehrsbehörde
  • Ausstellung der Fischereischeine
  • Waffenbehörde
  • Gaststättenbehörde
  • weitere Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde

Öffentliche Bekanntmachungen  

Sicherung von Naturdenkmalen - Inkrafttreten der teilweisen Aufhebung der dritten Nachtragsverordnung

Verordnung der Stadt Stockach zur teilweisen Aufhebung der dritten Nachtragsverordnung des Landratsamtes Stockach zur Sicherung von Naturdenkmalen im Landkreis Stockach vom 25.04.1941.
hier: Inkrafttreten

Die Verordnung der Stadt Stockach zur teilweisen Aufhebung der dritten Nachtragsverordnung des Landratsamtes Stockach zur Sicherung von Naturdenkmalen im Landkreis Stockach vom 25.04.1941 tritt am Tage nach dieser Bekanntmachung in Kraft.

Die o. g. Verordnung der Stadt Stockach kann beim Rathaus Stockach, Baurechtsamt, Adenauerstraße 4, 78333 Stockach während der üblichen Dienststunden eingesehen werden.

Im Falle von möglichen Zugangsbeschränkungen bzgl. des Rathauses aufgrund COVID-19 wird nach telefonischer Terminvereinbarung eine Einsicht gewährt.

Jedermann kann die Verordnung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Ergänzend wird die o. g. Verordnung der Stadt Stockach auch auf  der Homepage der Stadt Stockach unter www.stockach.de / Bürger & Verwaltung / Verwaltungsgemeinschaft sowie auf der Homepage der Gemeinde Orsingen-Nenzingen unter www.orsingen-nenzingen.de / Rathaus / Öffentliche Bekanntmachungen veröffentlicht.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 22 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. § 25 Naturschutzgesetz (NatSchG) eine Verletzung der in § 24 NatSchG genannten Verfahrens- und Formvorschriften nur beachtlich ist, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Erlass der Verordnung schriftlich bei der Stadt Stockach geltend gemacht wird; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

Stockach, den 18.03.2022
Stolz
Bürgermeister

Verordnung zur teilweisen Aufhebung der 3. Nachtragsverordnung

Verordnung der Stadt Stockach zur teilweisen Aufhebung der dritten Nachtragsverordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen im Landkreis Stockach vom 25.04.1941.

Aufgrund von § 28 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) sowie § 23 Abs. 5 und § 24 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) in der Fassung vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1250) wird die dritte Nachtragsverordnung des Landratsamtes Stockach zur Sicherung von Naturdenkmalen im Landkreis Stockach vom 25.04.1941 wie folgt geändert:

§ 1 Die Erklärung der Ziff. 91 „Gewann Linde“, Lg. Orsingen zum Naturdenkmal in der dritten Nachtragsverordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen im Landkreis Stockach des Landratsamtes Stockach vom 25.04.1941 wird aufgehoben.
§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Stockach, den 18.03.2022
Untere Naturschutzbehörde
Stolz
Bürgermeister

Inkrafttreten: teilweise Aufhebung der Schutzverordnung flächenhafte Naturdenkmale - 14.01.2022

Verordnung der Stadt Stockach zur teilweisen Aufhebung der Schutzverordnung des Landratsamtes Konstanz zum Schutze von flächenhaften Naturdenkmalen im Landkreis Konstanz vom 16.04.1980
hier: Inkrafttreten

Die Verordnung der Stadt Stockach zur teilweisen Aufhebung der Schutzverordnung des Landratsamtes Konstanz zum Schutze von flächenhaften Naturdenkmalen im Landkreis Konstanz vom 16.04.1980 tritt am Tage nach dieser Bekanntmachung in Kraft.
Die o. g. Verordnung der Stadt Stockach kann beim Rathaus Stockach, Baurechtsamt, Adenauerstraße 4, 78333 Stockach während der üblichen Dienststunden eingesehen werden.

Im Falle von möglichen Zugangsbeschränkungen bzgl. des Rathauses aufgrund COVID-19 wird nach telefonischer Terminvereinbarung eine Einsicht gewährt.
Jedermann kann die Verordnung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Ergänzend wird die o. g. Verordnung der Stadt Stockach auch auf  der Homepage der Stadt Stockach unter www.stockach.de / Bürger & Verwaltung / Verwaltungsgemeinschaft sowie auf der Homepage der Gemeinde Eigeltingen unter www.eigeltingen.de / Rathaus / Aktuelle Be-kanntmachungen veröffentlicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 22 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. § 25 Naturschutzgesetz (NatSchG) eine Verletzung der in § 24 NatSchG genannten Verfahrens- und Form-vorschriften nur beachtlich ist, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Erlass der Verordnung schriftlich bei der Stadt Stockach geltend gemacht wird; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

Stockach, den 14.01.2022
Stolz,
Bürgermeister

Entwurf Teilflächennutzungsplanung Windenergie