Standesamt

Das Standesamt der Stadt Stockach begleitet Sie in wichtigen Lebenssituationen – von der Geburt über die Eheschließung bis hin zu weiteren personenstandsrechtlichen Anliegen.

Heiraten in Stockach

Trauung im Rathaus der Stadt Stockach
Foto: Stadt Stockach 

Sie möchten in Stockach oder in einer Ortschaftsverwaltung heiraten? Nachstehend haben wir Ihnen alle Informationen über den Ablauf zusammengefasst. 

Wo kann ich mich in Stockach trauen lassen?

Sie können sich im Rathaus der Stadt Stockach oder in einer der Ortschaftsverwaltungen trauen lassen. 

Die Trauungen in den Ortsteilen sind - mit Ausnahme von Wahlwies - direkt mit den jeweiligen Ortvorstehern zu vereinbaren.

Welche Trautermine gibt es 2026/2027?

Freitags bieten wir Termine bis 15.30 Uhr an.
Samstags bis 12.00 Uhr.

  • Termine im Juli: 10.07. + 11.07. ,  24.07. + 25.07.
  • Termine im August: 14.08. + 15.08.,  28.08. + 29.08.
  • Termine im September: 11.09. + 12.09,  25.09. + 26.09.
  • Termine im Oktober: 16.10 + 17.10.
  • Termine im November: 13.11. + 14.11.
  • Termine im Dezember: 11.12. + 12.12.

Welche Kosten fallen für die Eheschließung an?

  • Anmeldung beide Ehepartner deutsche Staatsangehörigkeit: 65 Euro
  • Anmeldung bei ausländischer Staatsangehörigkeit: 110 Euro
  • Eheschließung Durchführung und Beurkundung: 45 Euro
  • Falls ein Stammbuch gewünscht wird: 20 - 40 Euro
  • Eheurkunde: 20 Euro

Welche Unterlagen sind erforderlich?

Die Anmeldung der Eheschließung erfolgt grundsätzlich gemeinsam durch beide Partner beim Standesamt. Ist einer der Partner verhindert, kann er den anderen schriftlich bevollmächtigen.

Vor der Trauung prüft das Standesamt, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Eheschließung erfüllt sind. Welche Unterlagen benötigt werden, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Bitte beachten Sie, dass die Unterlagen in der Regel nicht älter als sechs Monate sein dürfen.

Sind beide Partner volljährig, deutsche Staatsangehörige und gehen die erste Ehe ein, werden meist folgende Unterlagen benötigt:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • aktuelle Wohnsitzbescheinigung
  • Geburtsurkunde bei Geburt im Ausland
  • oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister bei Geburt in Deutschland

Formulare & Anträge zum Ausfüllen

Anzeige eines Sterbefalls durch den Bestatter

Anmeldung der Änderung des Geschlechtseintrages und der Vornamen gemäß § 4 SBGG

Über diesen Link können Sie eine Änderung gemäß § 4 SBGG anmelden.

Bestellung von beglaubigten Abschriften aus dem Familienbuch

Über diesen Link können Sie eine beglaubigte Abschrift bestellen. 

Urkundenbestellassistent

Über unseren Urkundenbestellassistenten können Sie aus verschiedenen Bereichen, etwas Geburt, Eheschließung, Lebenspartnerschaft und Sterbefall eine Urkunde beantragen. 

Online Dienstleistungen mit ServiceBW

Viele Dienstleistungen des Standesamtes können Sie inzwischen auch bequem von zu Hause aus im Bürgerportal ServiceBW beantragen.

Eheschließung

Sterbefall

Kirchenzugehörigkeit und Kirchensteuer - Kirchenaustritt erklären

Kirchenzugehörigkeit und Kirchensteuer - Kirchenaustritt erklären

Die Meldebehörden erfassen die Zugehörigkeit zu einer Kirche, einer Religionsgemeinschaft oder einer Weltanschauungsgemeinschaft, sofern diese eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

An die Zugehörigkeit zu einer Kirche, einer Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, knüpft sich ggf. unter anderem die Kirchensteuerpflicht.

Die Kirchen, die Religionsgemeinschaften und die Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können zur Deckung ihrer Bedürfnisse von ihren Angehörigen Steuern erheben.

Die Lohn- oder Einkommensteuer bildet in der Regel die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer. Der Staat erhebt sie für die Kirchen, die anderen Religionsgemeinschaften und die Weltanschauungsgemeinschaften.

Den Steuersatz legt die jeweilige Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft fest. Er beträgt in Baden-Württemberg grundsätzlich acht Prozent, für Angehörige der Römisch-katholischen Kirche mit Wohnsitz in Bad Wimpfen seit dem 1. Januar 2016 neun Prozent. Dies gilt für den Postleitzahlenbereich 74206 einschließlich der Postleitzahlen für Postfächer und Großempfänger.

Für den Lohnsteuerabzug wird dem Arbeitgeber die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft durch die von der Finanzverwaltung zum Abruf bereitgestellten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) mitgeteilt. Grundlage bilden die der Finanzverwaltung von den Meldebehörden bereitgestellten Informationen.

Zuständige Stelle

Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft müssen Sie gegenüber dem für Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Standesamt erklären.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie möchten aus einer Kirche, einer Religionsgemeinschaft oder einer Weltanschauungsgemeinschaft austreten, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

Verfahrensablauf

Die Erklärung über den Austritt können Sie beim zuständigen Standesamt entweder persönlich zur Niederschrift abgeben oder in öffentlich beglaubigter Form per Post einreichen. Die Erklärung darf keine Bedingungen oder Zusätze enthalten.

Die zuständige Stelle teilt den Austritt der betroffenen Kirche, anderen Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft sowie der Meldebehörde mit.

Die Meldebehörde stellt der Finanzverwaltung die Information über den Austritt aus der Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft zur Verfügung, damit diese die ELStAM entsprechend ändern und dem Arbeitgeber automatisch zum Abruf zur Verfügung stellen kann.

Einige Kirchen und Religionsgemeinschaften haben Vereinbarungen über den Übertritt geschlossen. Der Übertritt ist in diesem Fall zwischen diesen Religionsgemeinschaften nach den Bestimmungen der Vereinbarung ohne Erklärung des Austritts möglich.

Fristen

Die Kirchensteuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem Sie Ihren Kirchenaustritt beim Standesamt erklärt haben, oder ab dem darauffolgenden Kalendermonat.

Erforderliche Unterlagen

Reisepass oder Personalausweis

Hinweis: Ein Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.

Kosten

Gebührenrahmen: in der Regel zwischen EUR 10,00 und 60,00.

Er richtet sich konkret nach der Gebührensatzung der Kommune.

Hinweise

Weitere Informationen erhalten Sie bei dem für den Kirchenaustritt zuständigen Standesamt.

Freigabevermerk

20.07.2023 Kultusministerium Baden-Württemberg, die Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg, Innenministerium Baden-Württemberg

Geburt

Nach der Geburt

Ob Sie daheim oder in einer Klinik entbunden haben, die Geburt Ihres Kindes muss dem Standesamt des Geburtsortes innerhalb einer Woche angezeigt werden.

Welche Einrichtungen zur Kinderbetreuung es in Ihrem Wohnort gibt, erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

Stand: 04.05.2026

Verantwortlich: Innenministerium Baden-Württemberg

Kontakt

Standesamt Stockach
Adenauerstraße 4
78333 Stockach
Telefon 07771 802-340
Mo. - Fr.: 8:00 - 12:00 Uhr, Do.: 14:00 - 18:00 Uhr