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Im Krankheitsfall erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt in den meisten Fällen sechs Wochen lang weiter ausbezahlt (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall). Nach Ablauf dieser Fr [mehr]
Im Onlineshop des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung, auch LGL-Shop genannt, können Sie Produkte des amtlichen Vermessungswesens direkt bestellen. Die angebotenen Produkte gliedern sic [mehr]
Hebammen unterstützen und helfen Mutter und Kind während der Schwangerschaft, bei der Geburt und in den ersten Tagen danach. Wenn das Kind nach der Entbindung nicht von der Versicherten versorgt werde [mehr]
Auszubildende sind mit Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses automatisch in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Die Möglichkeit der Familienversicherung [mehr]
Inhalt: Informationen über Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) oder Einzelkaufleute. Auskunft über Tatsachen und Rechtsverhältnisse, die im Geschäftsleben wichtig [mehr]
Wenn Sie eine Lebenspartnerschaft begründen, können Sie bestimmen, welchen Namen Sie in der Lebenspartnerschaft führen wollen. Sie können Ihren bisherigen Namen beibehalten und damit getrennte Namen f [mehr]
Als Selbständige oder Selbständiger sind Sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Sie haben drei Möglichkeiten: Sie können sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversic [mehr]
Ehrenamtliche Richter und Richterinnen sind Bürger und Bürgerinnen, die am Gerichtsverfahren teilnehmen. Werden Sie als ehrenamtlicher Richter oder ehrenamtliche Richterin gewählt, sind Sie verpflicht [mehr]
Aschen Verstorbener können auf Friedhöfen, die eine Naturbestattung vorsehen, in unmittelbarer Nähe eines Baumes, in seinem Wurzelbereich oder auf einer ausgewiesenen Fläche (Rasen, Wiese) beigesetzt [mehr]
Als Versicherter der gesetzlichen Krankenversicherung haben Sie Anspruch auf zwei zahnärztliche Vorsorgeuntersuchungen und notwendige Behandlungen. Mindestens einmal im Jahr sollten Sie zu einer Vorso [mehr]